Es gibt einen Grundsatz bei der Vergütung Ihres Rechtsanwalts, der erscheint erstmal „ungerecht“ zu sein. Er lautet:
Auch schlechte und fehlerhafte Anwaltsleistung muss in voller Höhe vergütet werden.
Warum ist das so?
Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist immer* ein Dienstvertrag. Das BGB kennt im Dienstvertragsrecht kein Gewährleistungsrecht. Gewährleistungsrechte kennen sie u.a. bei Kaufverträgen; wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie sie grundsätzlich umtauschen oder reparieren lassen oder u.U. den Kaufpreis mindern. Das alles gibt es beim Dienstvertrag nicht.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme
– Parteiverrat nach § 356 Strafgesetzbuch (StGB). Anklagen wegen dieses Delikts sind äußerst selten, Verurteilungen noch seltener. Einen Parteiverrat vergeht der Anwalt, der vorsätzlich in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Das heißt, dass der Anwalt keinen Parteiverrat begeht, wenn er
– Die bisherige Anwaltsleistung ist infolge einer Kündigung des Mandanten für den Mandanten ohne Interesse.